| Urteile zum Thema Leinenpflicht |
| Geschrieben von: Karin |
| Freitag, den 12. Januar 2007 um 18:11 Uhr |
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Genereller Leinenzwang für Hunde ist unzulässigEine Regelung, nach der ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig. Eine solche Regelung ist unverhältnismäßig und verstößt daher gegen das sogenannte Übermaßverbot des Art. 20 III GG. Ein Hundehalter aus Lünen muss zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgeldbescheide in Höhe von je 100 DM nicht bezahlen. Die Bußgeldbescheide beruhten auf einer Verordnung, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziert, noch bestimmte Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt. Dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung ist weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch die Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, unangemessen eingeschränkt.
Leinenzwang nicht im ganzen GemeindegebietOrdnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an der kurzen Leine geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Eine solche Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten.
Genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßigEin genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßig. Das Gericht gab damit einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht. Sie hatte sich gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt gewandt. Der angeordnete Leinenzwang führe zu Fehlentwicklungen des Hundes. Das Gericht erklärte die Regelung nun für unwirksam. Die Annahme, dass unangeleinte Hunde in der Stadt generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, habe durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden können. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Freilauf im JagdbezirkHunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werde. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenes Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.
Leinenpflicht im StraßenverkehrEin verkehrsicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten Strasse in der Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz.
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